Bloße «Reklamation» beim Reiseleiter reicht nicht
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wenn Pauschalurlauber Geld vom Veranstalter zurückhaben möchten, reicht es nicht, dem Reiseleiter einen mit «Reklamation» überschriebenen Brief zu übergeben. Entscheidend ist, konkrete Forderungen zu formulieren.
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wenn Pauschalurlauber Geld vom Veranstalter zurückhaben möchten, reicht es nicht, dem Reiseleiter einen mit «Reklamation» überschriebenen Brief zu übergeben. Entscheidend ist, konkrete Forderungen zu formulieren.
Das Schreiben müsse klar machen, dass es um Ansprüche wegen eines Reisemangels geht und diese an den Reiseveranstalter gestellt werden. Andernfalls gehen die Urlauber leer aus, entschied das Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2-24 S 37/07), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger eine Minderung des Reisepreises durchsetzen wollen. Er hatte Mängel am Urlaubsort in einem handschriftlichen Brief an den Reiseleiter dargelegt. Das jedoch reichte nicht aus, entschieden die Richter. In dem Schreiben sei nicht erkennbar gewesen, dass auch Forderungen gestellt werden. Dies sei jedoch Voraussetzung dafür, Ansprüche erfüllt zu bekommen. Auch dass über dem Schreiben das Wort «Reklamation» stand, reiche nicht, weil dieser Begriff nicht eindeutig sei. Ein Adressat für Ansprüche sei ebenfalls nicht genannt worden. Die Klage sei daher abzuweisen.
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