Günstige Flugangebote: Endpreis muss genannt werden
Bad Homburg/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wirbt eine Fluggesellschaft mit günstigen Angeboten, muss sie den tatsächlichen Endpreis angeben. Darauf weist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg hin.
Bad Homburg/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wirbt eine Fluggesellschaft mit günstigen Angeboten, muss sie den tatsächlichen Endpreis angeben. Darauf weist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg hin.
Sie berief sich auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 3-08 O 82/07). Auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagte das Gericht der niederländischen Fluggesellschaft KLM eine Zeitungswerbung vom Februar 2007. Darin hatte die Fluggesellschaft Preise für über ihr Internetportal buchbare Flugreisen genannt, ohne die gleichzeitig anfallende Buchungsgebühr (Ticket Service Charge) einzubeziehen.
Laut Urteil verstößt die Fluggesellschaft mit ihrer Werbung gegen die Preisangabenverordnung, wonach in einer Preiswerbung immer der Endpreis anzugeben sei. In diesem Fall konnte «durch die fehlende Einbeziehung der Ticket Service Charge von 5 Euro ein auf den ersten Blick optisch günstigerer Preis als tatsächlich buchbar dargestellt werden», erklärt Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit von der Wettbewerbszentrale.
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