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Stichwörter: GepäckFluggesellschaft
Montag, 31. März 2008

Koffer kommt nicht an: Anspruch auf Ersatz

Potsdam (dpa/tmn) - Im Flughafenchaos von London-Heathrow sind in den vergangenen Tagen bergeweise Koffer liegengeblieben. Reisende mussten Flüge zum Teil ohne aufgegebenes Gepäck antreten. In solch einer Situation haben betroffene Passagiere genau festgelegte Rechte.


Chaos in London-Heathrow: Erreicht der Koffer nicht den Urlaubsort haben Flugpassagiere Anspruch auf Ersatz. (Bild: dpa)

An wen sie sich nach der Ankunft am Zielort wenden müssen, hängt vor allem davon ab, ob sie nur den Flug gebucht hatten oder ob der Flug Teil eines Pauschalarrangements war. Das erklärte die Reiserechtlerin Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam am Montag (31. März 2008).

Im Fall einer Nur-Flug-Buchung geht es zunächst darum, sich am Zielort mit dem Nötigsten zu versorgen. «Die Fluggesellschaft muss dann sofort Geld zur Verfügung stellen, damit sich der Passagier zum Beispiel Zahncreme und andere Toilettenartikel, Unterwäsche und einen Pullover zum Wechseln kaufen kann», erklärte Fischer. Wie viel Geld der Gast in die Hand gedrückt bekommt, ist abhängig von der Art der Reise: Badeurlauber brauchen Bikinis und T-Shirts, Geschäftsleute dagegen zum Beispiel einen neuen Anzug. «Man muss glaubhaft machen, was im Koffer war und was man am nötigsten gebraucht hat.» Auch die Art der gebuchten Unterkunft kann eine Rolle spielen. So brauchen Kreuzfahrtpassagiere oft eine andere, hochwertigere Garderobe als Rucksacktouristen, die in Jugendherbergen und Hostels übernachten.

Maximal haftet eine Fluggesellschaft für Verlust, Beschädigung und Verspätung von Gepäck mit 1000 sogenannten Sonderziehungsrechten pro Passagier. Dieser Wert ist im Montrealer Luftverkehrs-Übereinkommen festgelegt, wird täglich neu berechnet und beträgt derzeit etwa 1060 Euro. Ist der Kofferinhalt wertvoller als 1060 Euro, sollte der Passagier dies beim Einchecken deklarieren, rät Fischer. In dem Fall haftet die Fluggesellschaft dann bis zur angegebenen Höhe. Gar keine Haftungsbegrenzung gibt es, wenn der Passagier nachweisen kann, dass die Airline vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Kommt der Koffer verspätet, aber unbeschädigt an, haben Nur-Flug-Passagiere keine weiteren Ansprüche. Anders sieht es bei Gästen von Veranstaltern aus. Zunächst können auch sie die nötigsten Dinge einkaufen, «nur dass dafür der Reiseveranstalter zuständig ist, nicht die Airline», so die Expertin. Darüber hinaus können sie aber für jeden Tag, an dem sie kein Gepäck haben, beim Veranstalter etwa 20 Prozent des Tagespreises als Reisepreisminderung geltend machen.

«Wichtig ist es, trotzdem sowohl die Fluggesellschaft als auch den Veranstalter über das fehlende Gepäck zu informieren», empfiehlt Fischer. So seien alle Beteiligten im Bilde, «und die Ansprüche des Gastes verrechnen sie dann untereinander.»


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