Unfall bei Tagestour: Reiseveranstalter kann haftbar sein
Karlsruhe/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wenn Pauschalurlauber bei ihrem Reiseleiter einen Ausflug buchen, tritt der Reiseveranstalter in der Regel nur als Vermittler der Tagestour auf. Dennoch kann er bei Problemen durchaus haftbar sein.
Karlsruhe/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wenn Pauschalurlauber bei ihrem Reiseleiter einen Ausflug buchen, tritt der Reiseveranstalter in der Regel nur als Vermittler der Tagestour auf. Dennoch kann er bei Problemen durchaus haftbar sein.
Für den reibungslosen Ablauf ist zwar meistens ein lokales Unternehmen am Urlaubsort zuständig. Doch wenn es während des Ausflugs zu Mängeln oder Schäden gekommen ist, kann dies auf den deutschen Veranstalter zurückfallen. Eine generelle Linie, ab wann das der Fall ist, lässt sich allerdings nicht ziehen. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände, so der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin (Az.: X ZR 61/06).
Wichtig für die Frage, ob auch der Veranstalter haften muss, ist das Verhalten des Unternehmens. Auch wenn es durch seine Vertreter am Urlaubsort darauf hinweist, dass die Verantwortung für den Ausflug beim lokalen Partner liegt, so können die Touristen den Eindruck haben, die Tour finde «im Organisations- und Verantwortungsbereich des Veranstalters» statt. Ist das der Fall, kann der Hinweis auf die Zuständigkeit des örtlichen Anbieters laut BGH «unberücksichtigt bleiben».
Im verhandelten Fall ging es um eine Ägypten-Reise, bei der ein Busausflug mit einem Unfall endete. Dabei wurden auch Touristen verletzt, die von ihrem Veranstalter Schmerzensgeld und einen Ausgleich für entgangene Urlaubsfreuden forderten - zu Recht, wie zunächst das Oberlandesgericht Frankfurt/Main und dann auch der BGH entschied. Denn der Werbezettel für den Ausflug hatte das Logo des Veranstalters getragen, buchbar war die Tour nur beim Reiseleiter des Unternehmens. Auch am Bus war das Logo des Veranstalters groß angebracht. All das reichte laut BGH aus, um bei den Urlaubern den Eindruck zu erwecken, ihr Reiseveranstalter trete als Veranstalter des Ausflugs auf.
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