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Wednesday, 11. April 2007

Unkenntnis ist nicht versichert

Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht dazu da, den Urlauber vor Stornokosten zu schützen, die dadurch verursacht wurden, dass ihm vor Buchung der Reise besondere Gefahren des Reiseziels nicht bekannt waren.


Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht dazu da, den Urlauber vor Stornokosten zu schützen, die dadurch verursacht wurden, dass ihm vor Buchung der Reise besondere Gefahren des Reiseziels nicht bekannt waren.

Im Februar 2006 buchte der Kläger für sich und seine Familie eine zehntägige Reise nach Mauritius. In diesem Zusammenhang schloss er bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung ab. Als er schließlich aus der Presse erfuhr, dass auf Mauritius das Chikunguya-Virus grassierte, das durch Mücken übertragen wird, stornierte er die Reise und verlangte Zahlung der Stornokosten von der Beklagten. Er gab an, seine Ehefrau habe durch die Nachricht, dass ein derartiger Virus existiere, eine psychische Erkrankung erlitten. Diese unerwartete psychische Erkrankung sei vom Versicherungsschutz umfasst. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Die Ehefrau des Klägers habe bereits früher an einer psychischen Erkrankung gelitten, außerdem sei diese nicht ursächlich für die Stornierung der Reise gewesen. Grund für die Stornierung sei der Virus gewesen.

Der Kläger wandte sich an das AG München, dass die Klage jedoch abwies. Nach Ansicht des Richters kann dabei dahinstehen, ob es sich bei der psychischen Störung der Ehefrau um eine unerwartete schwere Krankheit handele. Der Kläger und seine Ehefrau wären jedenfalls auch ohne die Erkrankung nicht nach Mauritius gereist. Dies zeige das Schreiben des Klägers an die Versicherung, in der er als Grund für die Stornierung die Angst vor dem Virus angab. Diese Angst sei jedoch nicht versichert. Es sei nicht Sinn und Zweck einer Reiserücktrittsversicherung, den Urlauber vor Stornokosten zu schützen, die dadurch verursacht wurden, dass dem Versicherungsnehmer vor Buchung der Reise besondere Gefahren des Reiseziels nicht bekannt waren. Dieses allgemeine Lebensrisiko müsse der Urlauber selber tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 8.11.2006, AZ 262 C 20636/06


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